Verein zur gegenseitiger Unterstützung
bei Sterbefällen
für die Arbeiter der Carls Hütte
und dessen Familien
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Ein jeder Arbeiter der Carlshütte, welcher gesonnen ist, diesem Vereine beizutreten, muß sich am
jedesmaligen Tage (welcher alljährlich auf dem 1sten August oder dem ersten Sonntage nach oder
vor selbigen Dato erstgesetzt ist) in dem dazu bestimmten Locale einfinden, an welchem Tage
neue Mitglieder aufgenommen und der Austritt gestattet ist, und zwar unter folgenden
Bedingungen.
§ 1
Intressenten können nur hier auf dem Werke angestellte seyn
§ 2
Stirbt ein Arbeiter, dessen Frau oder Kind, so muß es sogleich bei dem Vorstehern gemeldet
werden, und wird das Geld von selbigen eingefordert, und zwar nach folgenden Regeln, für einen
Mann oder Frau bezahlt a Mann 4 ß und für ein Kind bis zur Konfirmation a Mann 2 ß, welche
Summa alsdann von dem Vorstehern den Nachbleibenden eingehändigt wird, um die Beerdigungs
Kosten hiemit zu bestreitten
§ 3
Die Summa des auszuzahlenden Geldes, kann nicht bestimmt werden, sondern richtet sich stets
nach Anzahl der Intressenten, welches auf Verlangen von dem Aeltermann nachgewiesen werden
kann.
§ 4
Vorsteher werden hierzu nicht gewählt, sondern die jedesmaligen Vorsteher der Pensions Casse
werden diesen Posten mit übernehmen, sollten aber einer und villeicht zwei derselben nicht
Mitglieder dieses Vereins sein? oder künftig austreten? so werden die, oder der fehlente Vorster
am Versammlungs Tage von sämmtlichen Intressenten aus ihre Mitte gewählt werden, der, oder
diejenigen auf welchem die Wahl fällt ? dürfen sich nicht weigern selbige anzunehmen
§ 5
Da es bestimmt ist, das auch diejenigen welche nicht mehr hir auf dem Werke in Arbeit stehen als
Intressenten im gedachten Verein bleiben können, so wird ihnen hiemit zur Pflicht gemacht, daß,
wenn sie in entferten Distrikten wohnen einen Bürgen zu stellen, welcher bey einen jedesmaligen
Todesfalle die Gebühr zu entrichten hat, dieser Bürge muß aber ein Mitglied des Vereins und hir
oder in der Nähe wohnhaft sein, und auch auf dem Werke in Arbeit stehen, bleibt aber die Zahlung
aus ! so wird sein Name der Ordnung gemäß gestrichen werden, diese Verordnung gilt auch für
denjenigen, bei welchem es Zeit und Umstände nicht erlauben am Versammlungs Tage selbst zu
kommen, so ist er verpflichten einer seiner zu nächstwohnenden Mitarbeiter zu übertragen was er
als Zeche zu entrichten hat.
§ 6
Stirbt der Mann vor die Frau! so hat sie nach seinem Tode noch dieselben Ansprüche und Rechte
an dem Vereine, die ihr verstorbener Mann gehabt, muß aber, und ist verpflichtet, regelmäßig ihre
ihr zukommende Zahlungen leisten, die in § 2 bestimmt sint.
§ 7
Ist ein Intressent ein oder mehrere Jahre in diesen Vereine gewesen, und hat gedachte
Geldunterstützung genossen, und läßt sich alsdann ausschreiben, so wird sein Name für immer
gestrichen, und kann nie wieder als Mitglied aufgenommen werden.
§ 8
Ist es vestgesetzt und bestimmt worden, das keiner ueber 40 Jahre alt, als Mitglied aufgenommen
wird, in welchem Falle die Vorsteher berechtigt sint, einen Taufschein zu verlangen, wiedrigenfall
wird keiner aufgenommen.
Wornach sich zu achten
Der Vorstand
des
Vereins
gestiftet am 1sten Februar 1840
§ 11
Wenn eine Witwe sich wiederverheirathet mit einem Manne welcher nicht auf dem Werke in Arbeit
steht, kann selbiger auch nicht in den Verein aufgenommen werden, es wird nur die Unterstützung
bei Sterbefälle an den Kindern aus erste Ehe ausgezahlt werden.
Kommt aber selbiger hir auf den Werke in Arbeit; so muß er will er die Rechte seiner Frau an den
Verein beanspruchen selbst als Mitglied des Vereins sich aufnehmen lassen, welches aber auch
nur am jährlichen Versammlungstage geschehen kann.
Carlshütte d. 1. August 1852
Der Vorstandt